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Neues Pensionskassengesetz

14.11.2012 von Rosmarie Widmer Gysel

Der Regierungsrat hat die Vorlage für ein Pensionskassengesetz zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz sollen die Änderungen auf Bundesebene bei der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen umgesetzt werden. Ziel der BVG-Revision war es, die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen rechtlich und organisatorisch zu verselbstständigen und die Rahmenbedingungen für ihre Finanzierung neu festzulegen.

Als Folge der BVG-Revision kommen Kompetenzen im Bereich der Pensionskasse, die bisher vom Kantonsrat beziehungsweise vom Regierungsrat wahrgenommen wurden, neu dem obersten Organ der Pensionskasse, der Verwaltungskommission zu. Neu darf der kantonale Gesetzgeber nur noch entweder über die Beiträge oder die Leistungen der Pensionskasse entscheiden. Die Verwaltungskommission muss paritätisch aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzt sein. Vorgeschlagen wird eine Verwaltungskommission mit 10 Mitgliedern, je 5 Arbeitnehmer- und 5 Arbeitgebervertreter. Für die vom Regierungsrat zu wählenden Arbeitgebervertreter werden besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt. Es liegt aber auch im Interesse der Arbeitnehmenden, wenn sie als ihre Vertreter Personen mit besonderen Fachkenntnissen bestimmen.

Die Einführung des neuen Bundesrechts gibt der öffentlichen Hand einmalig die Möglichkeit zu entscheiden, ob die Kasse im System der Voll- oder der Teilkapitalisierung geführt werden soll. Beim System der Vollkapitalisierung müssen sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung durch Vorsorgevermögen gedeckt sein, d. h. der Deckungsgrad muss mindestens 100 Prozent betragen. Andernfalls muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung beheben. Bei einer Teilkapitalisierung bestehen deutlich längere Fristen zur Sanierung der Kasse. Sie setzt jedoch die Einführung einer Staatsgarantie voraus. Der Regierungsrat schlägt vor, beim System der Vollkapitalisierung zu verbleiben, obwohl die kantonale Pensionskasse zurzeit eine Unterdeckung aufweist. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich die überwiegende Mehrheit der angeschlossenen Arbeitgeber dieser Variante angeschlossen.

Mit der Vorlage sollen zudem die Voraussetzungen zur finanziellen Gesundung der Kasse geschaffen werden. Die heutigen Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden sollen durch Stabilisierungsbeiträge abgelöst werden. Grundsätzlich bleibt das Verhältnis zwischen den Gesamtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unverändert. Aus den Arbeitgeberbeiträgen wird jedoch ein grösserer Anteil zur Sanierung der Kasse verwendet. Dadurch steigen die zur Sanierung der Kasse zur Verfügung stehenden Mittel gegenüber heute markant, so dass die Sanierung der Kasse und allenfalls die Bildung von Wertschwankungsreserven in den nächsten Jahren möglich wird. Für die Arbeitgeber führt dies ab 2014 im Vergleich zum Budget 2012 zu Mehrausgaben von rund 4,5 Mio. Franken. Für den Kanton allein sind es 2,4 Mio. Franken. Für die Arbeitnehmenden wird sich ab 2014 das Total der Beiträge leicht erhöhen. Sie werden zudem durch die voraussichtliche Senkung des Umwandlungssatzes von aktuell 6,27 Prozent auf voraussichtlich 5,9 Prozent betroffen sein. Das Gesetz legt allerdings nur die Rahmenbedingungen für die Sanierung fest. Die Festlegung des Finanzierungssystems, von Leistungszielen und Vorsorgeplänen beziehungsweise der technischen Grundlagen wird neu allein von der Verwaltungskommission bestimmt.

Offizielle Medienmitteilung

Vorlage des Regierungsrates