Accesskeys

Unternavigation

Kontakt

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Kontaktieren Sie mich!

Bildungsgesetz und neues Schulgesetz

Medieninformation vom 25. Oktober 2006

25.10.2006 von Rosmarie Widmer Gysel

Der Regierungsrat strebt mit der von ihm zuhanden des Kantonsrates verabschiedeten Vorlage zur Schaffung eines Bildungsgesetzes und eines neuen Schulgesetzes eine nachhaltige Stärkung der Strukturen, Angebote und Inhalte der Schaffhauser Schulen an. Er ist davon überzeugt, dass mit einer Gutheissung seiner Reformvorschläge und mit deren Umsetzung ein wesentlicher Beitrag zur Attraktivierung des Bildungs- und Wohnstandortes Schaffhausen geleistet werden kann.

Mit der Vorlage beabsichtigt der Regierungsrat eine grundsätzliche Reform des Bildungswesens, ausgerichtet an den Anforderungen einer modernen Gesellschaft und den Bestrebungen von Bund und Kantonen nach vermehrter Koordination und Harmonisierung. Ein Bildungsgesetz soll als Rahmengesetz für sämtliche Bereiche der schulischen und beruflichen Ausbildung stehen. Das neue Schulgesetz wird den zuständigen Führungsorganen und Lehrenden die notwendigen Freiräume für die Steuerung eines qualitativ hochstehenden, gleichzeitig aber auch zeitgemässen und bedürfnisorientierten Unterrichtsangebotes mit adäquaten Strukturen sicherstellen, wobei die Interessen der Lernenden aller Stufen stets im Vordergrund zu stehen haben.

Den Ergebnissen der Vernehmlassung ist bei der Erarbeitung der Vorlage soweit möglich und unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzungen sinnvoll Rechnung getragen worden.

Die inhaltlichen Eckpunkte des Reformpaketes sind die folgenden:

- Neue Behördenorganisation auf kantonaler Ebene: Die Exekutivverantwortung im gesamten Bildungswesen wird vom Regierungsrat getragen; für die konkrete Umsetzung ist das Bildungsdepartement (vormals "Erziehungsdepartement" genannt) zuständig. Der Erziehungsrat wird abgeschafft. Ein auf Antrag des Regierungsrates vom Kantonsrat zu wählender achtköpfiger Bildungsrat wird als unabhängiges strategisches Beratungsorgan des Regierungsrates und des Bildungsdepartements mit Antragsrecht installiert. Sämtliche Geschäfte mit erheblicher bildungspolitischer Relevanz sind mit diesem zu besprechen.

- Schulische Angebote: Träger der öffentlichen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I bleiben die Gemeinden. Der Kanton behält ebenso die Trägerschaft der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und der Schaffhauser Sonderschulen. Im Hinblick auf die Verabschiedung des HarmoS-Konkordats soll die Primarstufe die Vorschule (2 Jahre obligatorischer Kindergarten) bzw. die schulische Eingangsstufe (Grundlage für eine spätere Basis- oder Grundstufe) und die Primarschule (6 Jahre) umfassen, somit also insgesamt 8 Jahre dauern. Zusammen mit der nach wie vor dreijährigen Sekundarstufe I (Real- und Sekundarschule) wird die Schulpflicht damit formal auf 11 Jahre verlängert und gleichzeitig das Schuleintrittsalter auf das vollendete 4. Lebensjahr vorverlegt. Im Übrigen wird basierend auf dem Grundsatz "Integration statt Separation" ein adäquates sonderpädagogisches Angebot während der gesamten obligatorischen Schulzeit gewährleistet. Neu gegenüber der Vernehmlassungsvorlage ist eine Bestimmung zur Schaffung von Angeboten bedarfsgerechter Tagesstrukturen aufgenommen worden - ein gesellschaftspolitisches Anliegen, das immer mehr an Bedeutung gewonnen hat und dem in geeigneter Form Rechnung getragen werden soll.

- Mitwirkung der Erziehungsberechtigten: Den Elternorganisationen soll in Zukunft ein angemessenes Mitspracherecht in schulischen Sach- und Organisationsfragen zugestanden werden. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Schule von Bedeutung und daher auch gewünscht ist. Gleichzeitig werden aber die Pflichten der Eltern ausdrücklich festgehalten und Sanktionsmöglichkeiten für den Fall einer Pflichtverletzung geschaffen.

- Mitwirkung der Lehrenden: Die Mitwirkungsrechte der Lehrenden sind gegenüber der Vernehmlassungsvorlage verbessert und präzis formuliert worden. Sie haben sich in geeigneten Gremien zu organisieren, können dann aber zu bildungspolitischen Themen wie auch zu konkreten Schul- und Erziehungsfragen Stellung nehmen. Es soll ihnen zudem im Sinne einer aktiven Partizipation ein Antragsrecht gegenüber den Schulverbänden bzw. Gemeinden und dem Bildungsdepartement eingeräumt werden.

- Schulverbände und ihre Organisation:
o An der Absicht einer gemeinsamen Führung der Primarstufe und der Sekundarstufe I durch jeweils mehrere Gemeinden zusammen ist festgehalten worden, soll doch damit auch langfristig unter Berücksichtigung der sinkenden Zahl der Lernenden ein optimales schulisches Angebot in den Gemeinden sichergestellt werden. Basierend auf dem Ergebnis der Vernehmlassung sind indessen wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Umsetzung vorgenommen worden: Die Gemeinden sollen sich zwar als Schulverbände in der Rechtsform eines Zweckverbandes konstituieren, indessen müssen sie dies nur dann tun, wenn sie über weniger als 600 Lernende verfügen. Innert einer vorgegebenen Frist haben sie jedoch die freie Wahl für den Entscheid, mit welchen Partnergemeinden sie zusammen arbeiten wollen; der Kanton greift nur dort ein, wo keine Einigung zustande kommt. Für die beiden Gemeinden Buchberg und Rüdlingen wird aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage eine Sonderlösung angestrebt, indem sie einen eigenen Schulverband führen können. Innerhalb des jeweiligen Schulverbandes sind selbstverständlich verschiedene Schulstandorte möglich. Im Übrigen ist gewährleistet, dass den Gemeinden für die Ausgestaltung ihrer Verbandsordnungen ein erheblicher Handlungsspielraum zur individuellen Regelung ihrer Bedürfnisse verbleibt.
o Geleitete Schulen im ganzen Kanton sollen ein tragfähiges Fundament für eine fachkompetente und effiziente Führung bilden. Eine aus mindestens 3 Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bestehende Schulverbandsleitung unter Führung einer Rektorin oder eines Rektors (alle mit pädagogischer Ausbildung) ist in jedem Schulverband für die operativen Führungsgeschäfte zuständig. Die strategische Führung obliegt dem Schulrat als eigentliches politisches Exekutivorgan, in welchem die Schulreferentinnen bzw. -referenten der Verbandsgemeinden von Amtes wegen Einsitz nehmen. Die Schulleitungen vor Ort sind wiederum für die Personalführung, das Qualitätsmanagement und die Fragen der Schulentwicklung zuständig.

- Finanzierungsmodell: Die Schaffung einer Schülerpauschale, bestehend aus einer stufenspezifischen Unterrichtspauschale und einer stufenunabhängigen Infrastrukturpauschale, stellt zusammen mit der Aufhebung der Bildungskostenbalance eine vollständige Neuordnung der Finanzierung der Bildungsangebote im Kanton Schaffhausen dar. Der Kanton wird in Zukunft allein und ohne indirekte Mitbeteiligung der Gemeinden für die Bildungskosten ausserhalb der obligatorischen Schulzeit aufkommen, währenddem er sich mit der Auszahlung von Unterrichtspauschalen im bisherigen Umfang an den Kosten der Primarstufe und der Sekundarstufe beteiligen wird. Neu gegenüber der Vernehmlassungsvorlage ist vorgesehen, die Subventionierung der Schulbauten in den Gemeinden durch eine Infrastrukturpauschale zu ersetzen.

Mit der angestrebten Reformierung und Modernisierung des Schaffhauser Schulrechts soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Regierungsrat und Erziehungsdepartement bereit und auch Willens sind, die für eine zukunftsgerichtete und qualitativ hochstehende Bildung notwendigen Weichenstellungen vorzunehmen, ganz im Interesse des Bildungsstandortes Schaffhausen und seiner Bevölkerung.

Anlässlich der am 23. Oktober 2006 durchgeführten Orientierung der Gemeindebehörden wurde die Vorlage positiv aufgenommen.